Eine Gegen�berstellung mit dem Koran und den HadithenRead the English VersionDie Gegen�berstellung ist noch nicht ganz komplett, gibt aber schon einen guten Einblick, dahingehend was der Islam bedeutet.Artikel= aus der Menschenrechtserkl�rung
PR�AMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen W�rde und der gleichen und unver�u�erlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei gef�hrt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Emp�rung erf�llen, und da verk�ndet worden ist, da� einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genie�en, das h�chste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu sch�tzen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdr�ckung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu f�rdern,
da die V�lker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die W�rde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekr�ftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in gr��erer Freiheit zu f�rdern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verst�ndnis dieser Rechte und Freiheiten von gr��ter Wichtigkeit f�r die volle Erf�llung dieser Verpflichtung ist,
verk�ndetdie Generalversammlung
diese Allgemeine Erkl�rung der Menschenrechte
als das von allen V�lkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erkl�rung stets gegenw�rtig halten und sich bem�hen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu f�rdern und durch fortschreitende nationale und internationale Ma�nahmen ihre allgemeine und tats�chliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bev�lkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bev�lkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gew�hrleisten.
Koran 1/1. Im Namen Allahs, des Gn�digen, des Barmherzigen.
Koran 2/2. Dies ist ein vollkommenes Buch; es ist kein Zweifel darin: eine Richtschnur f�r die Rechtschaffenen;
Koran 33/21. Wahrlich, ihr habt an dem Propheten Allahs ein sch�nes Vorbild f�r jeden, der auf Allah und den Letzten Tag hofft und Allahs h�ufig gedenkt.
Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an W�rde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Br�derlichkeit begegnen.
Koran 4/144. O die ihr glaubt, nehmt euch keine Ungl�ubigen zu Freunden vor den Gl�ubigen. Wollt ihr wohl Allah einen offenkundigen Beweis gegen euch selbst geben?Koran 9/28. O die ihr glaubt! wahrlich, die G�tzendiener sind unrein....Koran 4/101. Und wenn ihr durch das Land zieht, dann soll es keine S�nde f�r euch sein, wenn ihr das Gebet verk�rzt, so ihr f�rchtet, die Ungl�ubigen w�rden euch bedr�ngen. Wahrlich, die Ungl�ubigen sind euch ein offenkundiger Feind.Koran 2/178. O die ihr glaubt, Vergeltung nach rechtem Ma� ist euch vorgeschrieben f�r die Ermordeten: der Freie f�r den Freien, der Sklave f�r den Sklaven, und das Weib f�r das Weib. Wird einem aber etwas erlassen von seinem Bruder, dann soll (die S�hneforderung) mit Billigkeit erhoben werden, und (der M�rder) soll ihm gutwillig Blutgeld zahlen. Das ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer hernach frevelt, den treffe schmerzliche Strafe.In anderen Worten die Gleichheit der Menschen wird im Koran nicht anerkannt. Br�derliche Begegnung soll es nur zwischen Gl�ubigen geben. Koranvers 2/178 kommt auch mit Artikel 2 und 4 in Konflikt.Artikel 2 Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erkl�rung verk�ndeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger �berzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umst�nden. Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angeh�rt, ohne R�cksicht darauf, ob es unabh�ngig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschr�nkung seiner Souver�nit�t unterworfen ist.Koran 9/29. K�mpfet wider (t�tet) diejenigen aus dem Volk der Schrift, die nicht an Allah und an den J�ngsten Tag glauben und die nicht als unerlaubt erachten, was Allah und Sein Gesandter als unerlaubt erkl�rt haben, und die nicht dem wahren Bekenntnis folgen, bis sie aus freien St�cken den Tribut entrichten und ihre Unterwerfung anerkennen.Koran9/5. Und wenn die verbotenen Monate verflo�en sind, dann t�tet die G�tzendiener, wo ihr sie trefft, und ergreift sie, und belagert sie, und lauert ihnen auf in jedem Hinterhalt. Bereuen sie aber und verrichten das Gebet und zahlen die Zakat, dann gebt ihnen den Weg frei. Wahrlich, Allah ist allverzeihend, barmherzig.Koran 9/123. O die ihr glaubt, k�mpfet wider jene der Ungl�ubigen, die euch benachbart sind, und la�t sie in euch H�rte finden; und wisset, da� Allah mit den Gottesf�rchtigen ist.
Koran 4/34. Die M�nner sind die Verantwortlichen �ber die Frauen, weil Allah die einen vor den andern ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Verm�gen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen und die (ihrer Gatten) Geheimnisse mit Allahs Hilfe wahren. Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit bef�rchtet, ermahnt sie, la�t sie allein in den Betten und straft sie. Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht keine Ausrede gegen sie; Allah ist hoch erhaben, go�.Artikel 3 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.Koran 9/5. Und wenn die verbotenen Monate verflo�en sind, dann t�tet die G�tzendiener, wo ihr sie trefft, und ergreift sie, und belagert sie, und lauert ihnen auf in jedem Hinterhalt. Bereuen sie aber und verrichten das Gebet und zahlen die Zakat, dann gebt ihnen den Weg frei. Wahrlich, Allah ist allverzeihend, barmherzig.Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.Koran 2/178. O die ihr glaubt, Vergeltung nach rechtem Ma� ist euch vorgeschrieben f�r die Ermordeten: der Freie f�r den Freien, der Sklave f�r den Sklaven, und das Weib f�r das Weib. Wird einem aber etwas erlassen von seinem Bruder, dann soll (die S�hneforderung) mit Billigkeit erhoben werden, und (der M�rder) soll ihm gutwillig Blutgeld zahlen. Das ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer hernach frevelt, den treffe schmerzliche Strafe.D.h. der Koran sieht hier Sklaverei als ganz normale Institution an.
Koran 4/24. Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, ausgenommen solche, die eure Rechte besitzt (d.h. Sklavinnen)
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Koran 16/75. Allah gibt (euch) das Gleichnis an die Hand von einem Sklaven, einem Leibeigenen, dieweil er �ber nichts Gewalt hat; und von einem (Freien), den Wir Selbst reichlich versorgt haben, und er spendet davon im verborgenen und �ffentlich. Sind diese gleich? Preis sei Allah! Doch die meisten von ihnen wissen es nicht.
Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Quran5/38 Der Dieb und die Diebin - schneidet ihnen die H�nde ab, als Vergeltung f�r das, was sie begangen, und als abschreckende Strafe von Allah. Und Allah ist allm�chtig, allweise.
Artikel 6 Jeder Mensch hat �berall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Siehe Artikel 7 Koran 2/282Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erkl�rung verletzen w�rde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Quran 2/282. O die ihr glaubt, wenn ihr voneinander ein Darlehen nehmt auf eine bestimmte Frist, dann schreibt es nieder. Ein Schreiber soll in eurer Gegenwart getreulich aufschreiben; und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, hat ihn doch Allah gelehrt; also soll er schreiben und der Schuldner soll diktieren, und er soll Allah, seinen Herrn, f�rchten und nichts davon unterschlagen. Ist aber jener, der die Verpflichtung eingeht, einf�ltig oder schwach oder unf�hig, selbst zu diktieren, so diktiere sein Beistand nach Gerechtigkeit. Und ruft zwei unter euren M�nnern zu Zeugen auf; und wenn zwei M�nner nicht (verf�gbar) sind, dann einen Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so da�, wenn eine der beiden irren sollte, die andere ihrem Ged�chtnis zu Hilfe kommen kann. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschm�ht nicht, es niederzuschreiben, es sei klein oder gro�, zusammen mit der festgesetzten (Zahlungs-) Frist. Das ist gerechter vor Allah und bindender f�r das Zeugnis und geeigneter, da� ihr nicht in Zweifeln ger�t; (darum unterlasset die Aufschreibung nicht) es sei denn, es handle sich um Warenverkehr, den ihr von Hand zu Hand t�tigt: in diesem Fall soll es keine S�nde f�r euch sein, wenn ihr es nicht aufschreibt. Und habt Zeugen, wenn ihr einander verkauft; und dem Schreiber oder dem Zeugen geschehe kein Nachteil. Tut ihr es aber, dann ist das euer Ungehorsam. Und f�rchtet Allah; Allah wird euch Wissen geben, denn Allah wei� alle Dinge wohl.
In anderen Worten, die Zeugenschaft einer Frau gilt laut Koran nur die H�lfte.
�hnlich verh�lt es sich auch bei der Zeugenschaft der Ungl�ubigen.
Artikel 8 Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vorden zust�ndigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.Artikel 9 Niemand darf willk�rlich festgenomen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.Artikel 10 Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und �ffentliches Verfahren vor einem unabh�ngigen und unparteiischen Gericht, das �ber seine Rechte und Verpflichtungen oder �ber irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.Artikel 11 (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem �ffentlichen Verfahren, in dem alle f�r seine Verteidung n�tigen Voraussetzungen gew�hrleistet waren, gem�� dem Gesetz nachgewiesen ist.(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verh�ngt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.Artikel 12 Niemand darf willk�rlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschl�ge.Artikel 13 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiz�gigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschlie�lich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zur�ckzukehren.Artikel 14 (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen L�ndern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genie�en.(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele der Vereinten Nationen versto�en, nicht in Anspruch genommen werden.Artikel 15 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangeh�rigkeit.(2) Niemandem darf seine Staatsangeh�rigkeit willk�rlich entzogen noch ihm das Recht dazu versagt werden, seine Staatsangeh�rigkeit zu wechseln.Artikel 16 (1) Heiratsf�hige M�nner und Fra�n haben ohne Beschr�nkung durch Rasse, Staatsb�rgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schlie�en und eine Familie zu gr�nden. Sie haben bei der Eheschlie�ung, w�hrend der Ehe und bei deren Aufl�sung die gleichen Rechte.Koran 2/221. Und heiratet nicht G�tzendienerinnen, ehe sie gl�ubig geworden; selbst eine gl�ubige Sklavin ist besser als eine G�tzendienerin, so sehr diese euch gefallen mag. Und verheiratet (keine gl�ubigen Frauen) mit G�tzendienern, ehe sie gl�ubig geworden; selbst ein gl�ubiger Sklave ist besser als ein G�tzendiener, so sehr dieser euch gefallen mag.......
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Koran 4/34. Die M�nner sind die Verantwortlichen �ber die Frauen, weil Allah die einen vor den andern ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Verm�gen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen......
Koran 25/52. So gehorche nicht den Ungl�ubigen....
Moslemische Frauen d�rfen also keinen Nicht-Moslem heiraten, auch wenn er Christ oder Jude ist.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zuk�nftigen Ehegatten geschlossen werden.
Koran 4/3. Und wenn ihr f�rchtet, ihr w�rdet nicht gerecht gegen die Waisen handeln, dann heiratet Frauen, die euch genehm d�nken, zwei oder drei oder vier; und wenn ihr f�rchtet, ihr k�nnt nicht billig handeln, dann (heiratet nur) eine oder was eure Rechte besitzt (Gefangene).....Koran 4/24. Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, ausgenommen solche, die eure Rechte besitzt (Gefangenen).......Koran 4/25. Und wer von euch es sich nicht leisten kann, freie, gl�ubige Frauen zu heiraten: dann was eure Rechte besitzt (Gefangene), n�mlich eure gl�ubigen Kriegsgefangenen. Und Allah kennt euren Glauben am besten. Die einen von euch sind von den andern; so heiratet sie mit Erlaubnis ihrer Herren.Hadith Bukhari: Volume 7, Book62, Nummer 67; Es erz�hlte Abu Huraira: Der Prophet sagte, "Eine Witwe, oder reife Mutter sollte nicht verheiratet werden bevor man sie nicht befragte, und eine Jungfrau sollte nicht verheiratet werden ausser nach ihrem Einverst�ndnis. " Die Leute fragten, "Oh Apostel Allah�s! wie k�nnen wir ihr Einverst�ndnis wissen? Er sagte: "Ihr Schweigen indiziert ihr Einverst�ndnis bzw. Erlaubnis ."Auch Mohammed bekam von Allah die Lizenz zur Zwangsheirat:(3) Die Familie ist die nat�rliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen das Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willk�rlich seines Eigentums beraubt werden.Koran 8/1. Sie befragen dich �ber die Beute. Sprich: �Die Beute geh�rt Allah und dem Gesandten. Drum f�rchtet Allah und ordnet die Dinge in Eintracht unter euch und gehorchet Allah und Seinem Gesandten, wenn ihr Gl�ubige seid.�Artikel 18 Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfa�t die Freiheit, seine Religion oder seine �berzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine �berzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der �ffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Aus�bung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.Muslime welche ihre Religion wechseln begeben sich in Lebensgefahr bzw. werden als vogelfrei betrachtet:Bukhari V.9 B. 83, N. 17Es erz�hlte "Abdullah: Der Apostel Allahs sagte: "Das Blut eines Muslims welcher bezeugt, dass niemand das Recht hat jemand anderen als Allah anzubeten und, dass ich Sein Apostel bin kann nicht get�tet werden, ausser in drei F�llen: Als Qisas f�r Mord. Eine verheiratete Person welche illegal Sex hat und einer welcher sich vom Islam abkehrt (Apostat) und die Muslime verl�sst.Volume 4 Number 260:Ali verbrannte einige Leute und diese Nachricht erreichte Ibn Abas, welcher sagte: "Wenn ich an seiner stelle gewesen w�re, dann w�rde ich sie nicht verbrannt haben, denn wie der Prophet gesagt hatt: Bestrafe niemand mit der Strafe Allah�s" Es besteht kein Zweifel ich w�rde sie get�tet haben;denn der Prophet sagte: wenn jemand (ein Muslim) seine Religion ablegt dann t�te(t) ihn."Artikel 19 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungs�u�erung; diese Recht umfa�t die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuh�ngen und Informationen und Ideen mit allen Verst�ndigungsmitteln ohne R�cksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.Koran 33/60-61. Wenn die Heuchler und die, in deren Herzen Krankheit ist, und die, welche Ger�chte in der Stadt aussprengen, nicht ablassen, so werden Wir dich sicherlich gegen sie antreiben; dann werden sie nicht als deine Nachbarn darin weilen, es sei denn f�r kurze Zeit. 61. Weit sind sie von der Gnade! Wo immer sie gefunden werden, sollen sieergriffen und hingerichtet werden.
Ahadith:
Sunan Abu DawudBuch 38; Nummer 4348Abdullah Ibn Abbas erz�hlte:Ein blinder Mann hatte eine Sklavenmutter die den Propheten (der Friede sei mit ihm) beleidigte und schlecht �ber ihn sprach. Er kritisierte sie scharf daf�r aber sie h�rte nicht auf mit ihrer Gewohnheit. Eines Nachts begann sie schlecht �ber den Prophet (der Friede sei mit ihm) zu reden und ihn zu beleidigen. Also nahm er einen Stock setzte ihn am ihrem Bauch an, pre�te an und t�tete sie. Ein Kind das zwischen ihre Beinen kam war von dem Blut bedeckt das dort war. Am morgen wurde der Prophet (der Friede sei mit ihm) dar�ber informiert. Er versammelte die Leute und sagte: "Der Mann der das getan hat, bei Allah und bei meiner Rechten, ich fordere ihn auf aufzustehen. " Indem er �ber die Nacken der Leute sprang und zitternd richtete sich der Mann auf. Er setzte sich vor den Propheten (der Friede sei mit ihm) und sagte:"Apostel Allah�s! Ich bin ihr Besitzer und sie pflegte dich zu beleidigen und schlecht �ber dich zu reden. Ich verbat es ihr aber sie h�rte nicht auf, und ich kritisierte sie aber sie stoppte nicht mit ihrer Gewohnheit. Ich habe zwei kleine S�hne von ihr, die so wie Perlen sind, und sie war meine Partnerin. Letzte Nacht begann sie dich zu beleidigen und schlecht �ber dich zu sprechen. Also nahm ich einen Stock, setzte ihn an ihrem Bauch an und pre�te an bis ich sie t�tete. Darauf sagte der Prophet (der Friede sei mit ihm); Oh seid Zeugen, f�r ihr Blut ist kein Rachegeld (Blutgeld) zu zahlen.
Ahadith:
Sunan Abu-Dawud; Buch 38Nummer 4349
Es erz�hlte Ali ibn Abu Talib:
"Eine J�din pflegte den Propheten (der Friede sei mit ihm) zu beleidigen und schlecht �ber ihn zu reden. Ein Mann w�rgte (strangulierte) sie, biss sie starb. Der Apostel Allah�s (der Friede sei mit ihm) erkl�rte dass f�r ihr Blut keine Entsch�digung zu zahlen sei."
Mit anderen Worten: Wer den Propheten (oder den Islam kritisiert) muss Angst haben, dass er/sie get�tet wird. Der M�rder geht straffrei aus. Das ist eine implizite Einschr�nkung der Meinungsfreiheit.
Artikel 20 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugeh�ren.Artikel 21 (1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der �ffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gew�hlte Vertreter teilzunehmen.(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu �ffentlichen �mtern in seinem Lande.(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage f�r die Autorit�t der �ffentlichen Gewalt; dieser Wille mu� durch periodische und unverf�lschte Wahlen mit allgemeinen und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oderin einem gleichwertigen Verfahren zum Ausdruck kommen.Artikel 22 Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Ma�nahmen und internationale Zusammenarbeit unter Ber�cksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genu� der f�r seine W�rde und freie Entwicklung seiner Pers�nlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.Artikel 23 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
Frauen haben im Islam nicht das Recht auf Arbeit. Sie brauchen die Erlaubnis ihres Vaters oder Ehemanns.(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn f�r gleiche Arbeit.(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen W�rde entsprechende Existenz sicher und die, wenn n�tig, durch andere soziale Schutzma�nahmen zu erg�nzen ist.(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.Artikel 24 Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vern�nftige Begrenzung der Arbietszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.Artikel 25 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschlie�lich Nahrung, Kleidung, Wohnung, �rztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen F�hrsorge gew�hrleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidit�t, Verwittwung, Alter oder anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umst�nde.(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besindere Hilfe und Unterst�tzung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genie�en den gleichen sozialen Schutz.Artikel 26 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht mu� wenigstens in den Elementar- und Grundschule unentgeltlich sein; die h�heren Studien sollen nach Ma�gabe ihrer F�higkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Pers�nlichkeit und die St�rkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben. Sie soll Verst�ndnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religi�sen Gruppen f�rdern und die T�tigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens beg�nstigen.Koran 5/51. O die ihr glaubt! Nehmet nicht die Juden und die Christen zu Freunden.......Koran 5/55. Eure Freunde sind einzig Allah und Sein Gesandter und die Gl�ubigen, die das Gebet verrichten und die Zakat zahlen und Gott allein anbeten(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.Artikel 27 (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der K�nste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder k�nstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.Artikel 28 Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erkl�rung angef�hrten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden k�nnen.Artikel 29 (1) Jeder Mensch hat Pflichten gegen�ber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Pers�nlichkeit m�glich ist.(2) Jeder Mensch ist in Aus�bung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschr�nkungen unterworfen, die das Gesetz ausschlie�lich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rehcte und Freiheiten der anderen zu gew�hrleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der �ffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu gen�gen.(3) Rechte und Freiheiten d�rfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grunds�tzen der Vereinten Nationen ausge�bt werden.Artikel 30 Keine Bestimmung der vorliegenden Erkl�rung darf so ausgelegt werden, da� sich daraus f�r einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine T�tigkeit auszu�ben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erkl�rung angef�hrten Rechte und Freiheiten abzielen
PR�AMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen W�rde und der gleichen und unver�u�erlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei gef�hrt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Emp�rung erf�llen, und da verk�ndet worden ist, da� einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genie�en, das h�chste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu sch�tzen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdr�ckung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu f�rdern,
da die V�lker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die W�rde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekr�ftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in gr��erer Freiheit zu f�rdern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verst�ndnis dieser Rechte und Freiheiten von gr��ter Wichtigkeit f�r die volle Erf�llung dieser Verpflichtung ist,
verk�ndetdie Generalversammlung
diese Allgemeine Erkl�rung der Menschenrechte
als das von allen V�lkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erkl�rung stets gegenw�rtig halten und sich bem�hen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu f�rdern und durch fortschreitende nationale und internationale Ma�nahmen ihre allgemeine und tats�chliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bev�lkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bev�lkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gew�hrleisten.
Koran 1/1. Im Namen Allahs, des Gn�digen, des Barmherzigen.
Koran 2/2. Dies ist ein vollkommenes Buch; es ist kein Zweifel darin: eine Richtschnur f�r die Rechtschaffenen;
Koran 33/21. Wahrlich, ihr habt an dem Propheten Allahs ein sch�nes Vorbild f�r jeden, der auf Allah und den Letzten Tag hofft und Allahs h�ufig gedenkt.
Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an W�rde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Br�derlichkeit begegnen.
Koran 4/144. O die ihr glaubt, nehmt euch keine Ungl�ubigen zu Freunden vor den Gl�ubigen. Wollt ihr wohl Allah einen offenkundigen Beweis gegen euch selbst geben?Koran 9/28. O die ihr glaubt! wahrlich, die G�tzendiener sind unrein....Koran 4/101. Und wenn ihr durch das Land zieht, dann soll es keine S�nde f�r euch sein, wenn ihr das Gebet verk�rzt, so ihr f�rchtet, die Ungl�ubigen w�rden euch bedr�ngen. Wahrlich, die Ungl�ubigen sind euch ein offenkundiger Feind.Koran 2/178. O die ihr glaubt, Vergeltung nach rechtem Ma� ist euch vorgeschrieben f�r die Ermordeten: der Freie f�r den Freien, der Sklave f�r den Sklaven, und das Weib f�r das Weib. Wird einem aber etwas erlassen von seinem Bruder, dann soll (die S�hneforderung) mit Billigkeit erhoben werden, und (der M�rder) soll ihm gutwillig Blutgeld zahlen. Das ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer hernach frevelt, den treffe schmerzliche Strafe.In anderen Worten die Gleichheit der Menschen wird im Koran nicht anerkannt. Br�derliche Begegnung soll es nur zwischen Gl�ubigen geben. Koranvers 2/178 kommt auch mit Artikel 2 und 4 in Konflikt.Artikel 2 Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erkl�rung verk�ndeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger �berzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umst�nden. Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angeh�rt, ohne R�cksicht darauf, ob es unabh�ngig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschr�nkung seiner Souver�nit�t unterworfen ist.Koran 9/29. K�mpfet wider (t�tet) diejenigen aus dem Volk der Schrift, die nicht an Allah und an den J�ngsten Tag glauben und die nicht als unerlaubt erachten, was Allah und Sein Gesandter als unerlaubt erkl�rt haben, und die nicht dem wahren Bekenntnis folgen, bis sie aus freien St�cken den Tribut entrichten und ihre Unterwerfung anerkennen.Koran9/5. Und wenn die verbotenen Monate verflo�en sind, dann t�tet die G�tzendiener, wo ihr sie trefft, und ergreift sie, und belagert sie, und lauert ihnen auf in jedem Hinterhalt. Bereuen sie aber und verrichten das Gebet und zahlen die Zakat, dann gebt ihnen den Weg frei. Wahrlich, Allah ist allverzeihend, barmherzig.Koran 9/123. O die ihr glaubt, k�mpfet wider jene der Ungl�ubigen, die euch benachbart sind, und la�t sie in euch H�rte finden; und wisset, da� Allah mit den Gottesf�rchtigen ist.
Koran 4/34. Die M�nner sind die Verantwortlichen �ber die Frauen, weil Allah die einen vor den andern ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Verm�gen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen und die (ihrer Gatten) Geheimnisse mit Allahs Hilfe wahren. Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit bef�rchtet, ermahnt sie, la�t sie allein in den Betten und straft sie. Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht keine Ausrede gegen sie; Allah ist hoch erhaben, go�.Artikel 3 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.Koran 9/5. Und wenn die verbotenen Monate verflo�en sind, dann t�tet die G�tzendiener, wo ihr sie trefft, und ergreift sie, und belagert sie, und lauert ihnen auf in jedem Hinterhalt. Bereuen sie aber und verrichten das Gebet und zahlen die Zakat, dann gebt ihnen den Weg frei. Wahrlich, Allah ist allverzeihend, barmherzig.Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.Koran 2/178. O die ihr glaubt, Vergeltung nach rechtem Ma� ist euch vorgeschrieben f�r die Ermordeten: der Freie f�r den Freien, der Sklave f�r den Sklaven, und das Weib f�r das Weib. Wird einem aber etwas erlassen von seinem Bruder, dann soll (die S�hneforderung) mit Billigkeit erhoben werden, und (der M�rder) soll ihm gutwillig Blutgeld zahlen. Das ist eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer hernach frevelt, den treffe schmerzliche Strafe.D.h. der Koran sieht hier Sklaverei als ganz normale Institution an.
Koran 4/24. Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, ausgenommen solche, die eure Rechte besitzt (d.h. Sklavinnen)
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Koran 16/75. Allah gibt (euch) das Gleichnis an die Hand von einem Sklaven, einem Leibeigenen, dieweil er �ber nichts Gewalt hat; und von einem (Freien), den Wir Selbst reichlich versorgt haben, und er spendet davon im verborgenen und �ffentlich. Sind diese gleich? Preis sei Allah! Doch die meisten von ihnen wissen es nicht.
Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Quran5/38 Der Dieb und die Diebin - schneidet ihnen die H�nde ab, als Vergeltung f�r das, was sie begangen, und als abschreckende Strafe von Allah. Und Allah ist allm�chtig, allweise.
Artikel 6 Jeder Mensch hat �berall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Siehe Artikel 7 Koran 2/282Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erkl�rung verletzen w�rde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Quran 2/282. O die ihr glaubt, wenn ihr voneinander ein Darlehen nehmt auf eine bestimmte Frist, dann schreibt es nieder. Ein Schreiber soll in eurer Gegenwart getreulich aufschreiben; und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, hat ihn doch Allah gelehrt; also soll er schreiben und der Schuldner soll diktieren, und er soll Allah, seinen Herrn, f�rchten und nichts davon unterschlagen. Ist aber jener, der die Verpflichtung eingeht, einf�ltig oder schwach oder unf�hig, selbst zu diktieren, so diktiere sein Beistand nach Gerechtigkeit. Und ruft zwei unter euren M�nnern zu Zeugen auf; und wenn zwei M�nner nicht (verf�gbar) sind, dann einen Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so da�, wenn eine der beiden irren sollte, die andere ihrem Ged�chtnis zu Hilfe kommen kann. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschm�ht nicht, es niederzuschreiben, es sei klein oder gro�, zusammen mit der festgesetzten (Zahlungs-) Frist. Das ist gerechter vor Allah und bindender f�r das Zeugnis und geeigneter, da� ihr nicht in Zweifeln ger�t; (darum unterlasset die Aufschreibung nicht) es sei denn, es handle sich um Warenverkehr, den ihr von Hand zu Hand t�tigt: in diesem Fall soll es keine S�nde f�r euch sein, wenn ihr es nicht aufschreibt. Und habt Zeugen, wenn ihr einander verkauft; und dem Schreiber oder dem Zeugen geschehe kein Nachteil. Tut ihr es aber, dann ist das euer Ungehorsam. Und f�rchtet Allah; Allah wird euch Wissen geben, denn Allah wei� alle Dinge wohl.
In anderen Worten, die Zeugenschaft einer Frau gilt laut Koran nur die H�lfte.
�hnlich verh�lt es sich auch bei der Zeugenschaft der Ungl�ubigen.
Artikel 8 Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vorden zust�ndigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.Artikel 9 Niemand darf willk�rlich festgenomen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.Artikel 10 Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und �ffentliches Verfahren vor einem unabh�ngigen und unparteiischen Gericht, das �ber seine Rechte und Verpflichtungen oder �ber irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.Artikel 11 (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem �ffentlichen Verfahren, in dem alle f�r seine Verteidung n�tigen Voraussetzungen gew�hrleistet waren, gem�� dem Gesetz nachgewiesen ist.(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verh�ngt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.Artikel 12 Niemand darf willk�rlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschl�ge.Artikel 13 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiz�gigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschlie�lich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zur�ckzukehren.Artikel 14 (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen L�ndern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genie�en.(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele der Vereinten Nationen versto�en, nicht in Anspruch genommen werden.Artikel 15 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangeh�rigkeit.(2) Niemandem darf seine Staatsangeh�rigkeit willk�rlich entzogen noch ihm das Recht dazu versagt werden, seine Staatsangeh�rigkeit zu wechseln.Artikel 16 (1) Heiratsf�hige M�nner und Fra�n haben ohne Beschr�nkung durch Rasse, Staatsb�rgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schlie�en und eine Familie zu gr�nden. Sie haben bei der Eheschlie�ung, w�hrend der Ehe und bei deren Aufl�sung die gleichen Rechte.Koran 2/221. Und heiratet nicht G�tzendienerinnen, ehe sie gl�ubig geworden; selbst eine gl�ubige Sklavin ist besser als eine G�tzendienerin, so sehr diese euch gefallen mag. Und verheiratet (keine gl�ubigen Frauen) mit G�tzendienern, ehe sie gl�ubig geworden; selbst ein gl�ubiger Sklave ist besser als ein G�tzendiener, so sehr dieser euch gefallen mag.......
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Koran 4/34. Die M�nner sind die Verantwortlichen �ber die Frauen, weil Allah die einen vor den andern ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Verm�gen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen......
Koran 25/52. So gehorche nicht den Ungl�ubigen....
Moslemische Frauen d�rfen also keinen Nicht-Moslem heiraten, auch wenn er Christ oder Jude ist.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zuk�nftigen Ehegatten geschlossen werden.
Koran 4/3. Und wenn ihr f�rchtet, ihr w�rdet nicht gerecht gegen die Waisen handeln, dann heiratet Frauen, die euch genehm d�nken, zwei oder drei oder vier; und wenn ihr f�rchtet, ihr k�nnt nicht billig handeln, dann (heiratet nur) eine oder was eure Rechte besitzt (Gefangene).....Koran 4/24. Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, ausgenommen solche, die eure Rechte besitzt (Gefangenen).......Koran 4/25. Und wer von euch es sich nicht leisten kann, freie, gl�ubige Frauen zu heiraten: dann was eure Rechte besitzt (Gefangene), n�mlich eure gl�ubigen Kriegsgefangenen. Und Allah kennt euren Glauben am besten. Die einen von euch sind von den andern; so heiratet sie mit Erlaubnis ihrer Herren.Hadith Bukhari: Volume 7, Book62, Nummer 67; Es erz�hlte Abu Huraira: Der Prophet sagte, "Eine Witwe, oder reife Mutter sollte nicht verheiratet werden bevor man sie nicht befragte, und eine Jungfrau sollte nicht verheiratet werden ausser nach ihrem Einverst�ndnis. " Die Leute fragten, "Oh Apostel Allah�s! wie k�nnen wir ihr Einverst�ndnis wissen? Er sagte: "Ihr Schweigen indiziert ihr Einverst�ndnis bzw. Erlaubnis ."Auch Mohammed bekam von Allah die Lizenz zur Zwangsheirat:(3) Die Familie ist die nat�rliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen das Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willk�rlich seines Eigentums beraubt werden.Koran 8/1. Sie befragen dich �ber die Beute. Sprich: �Die Beute geh�rt Allah und dem Gesandten. Drum f�rchtet Allah und ordnet die Dinge in Eintracht unter euch und gehorchet Allah und Seinem Gesandten, wenn ihr Gl�ubige seid.�Artikel 18 Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfa�t die Freiheit, seine Religion oder seine �berzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine �berzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der �ffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Aus�bung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.Muslime welche ihre Religion wechseln begeben sich in Lebensgefahr bzw. werden als vogelfrei betrachtet:Bukhari V.9 B. 83, N. 17Es erz�hlte "Abdullah: Der Apostel Allahs sagte: "Das Blut eines Muslims welcher bezeugt, dass niemand das Recht hat jemand anderen als Allah anzubeten und, dass ich Sein Apostel bin kann nicht get�tet werden, ausser in drei F�llen: Als Qisas f�r Mord. Eine verheiratete Person welche illegal Sex hat und einer welcher sich vom Islam abkehrt (Apostat) und die Muslime verl�sst.Volume 4 Number 260:Ali verbrannte einige Leute und diese Nachricht erreichte Ibn Abas, welcher sagte: "Wenn ich an seiner stelle gewesen w�re, dann w�rde ich sie nicht verbrannt haben, denn wie der Prophet gesagt hatt: Bestrafe niemand mit der Strafe Allah�s" Es besteht kein Zweifel ich w�rde sie get�tet haben;denn der Prophet sagte: wenn jemand (ein Muslim) seine Religion ablegt dann t�te(t) ihn."Artikel 19 Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungs�u�erung; diese Recht umfa�t die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuh�ngen und Informationen und Ideen mit allen Verst�ndigungsmitteln ohne R�cksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.Koran 33/60-61. Wenn die Heuchler und die, in deren Herzen Krankheit ist, und die, welche Ger�chte in der Stadt aussprengen, nicht ablassen, so werden Wir dich sicherlich gegen sie antreiben; dann werden sie nicht als deine Nachbarn darin weilen, es sei denn f�r kurze Zeit. 61. Weit sind sie von der Gnade! Wo immer sie gefunden werden, sollen sieergriffen und hingerichtet werden.
Ahadith:
Sunan Abu DawudBuch 38; Nummer 4348Abdullah Ibn Abbas erz�hlte:Ein blinder Mann hatte eine Sklavenmutter die den Propheten (der Friede sei mit ihm) beleidigte und schlecht �ber ihn sprach. Er kritisierte sie scharf daf�r aber sie h�rte nicht auf mit ihrer Gewohnheit. Eines Nachts begann sie schlecht �ber den Prophet (der Friede sei mit ihm) zu reden und ihn zu beleidigen. Also nahm er einen Stock setzte ihn am ihrem Bauch an, pre�te an und t�tete sie. Ein Kind das zwischen ihre Beinen kam war von dem Blut bedeckt das dort war. Am morgen wurde der Prophet (der Friede sei mit ihm) dar�ber informiert. Er versammelte die Leute und sagte: "Der Mann der das getan hat, bei Allah und bei meiner Rechten, ich fordere ihn auf aufzustehen. " Indem er �ber die Nacken der Leute sprang und zitternd richtete sich der Mann auf. Er setzte sich vor den Propheten (der Friede sei mit ihm) und sagte:"Apostel Allah�s! Ich bin ihr Besitzer und sie pflegte dich zu beleidigen und schlecht �ber dich zu reden. Ich verbat es ihr aber sie h�rte nicht auf, und ich kritisierte sie aber sie stoppte nicht mit ihrer Gewohnheit. Ich habe zwei kleine S�hne von ihr, die so wie Perlen sind, und sie war meine Partnerin. Letzte Nacht begann sie dich zu beleidigen und schlecht �ber dich zu sprechen. Also nahm ich einen Stock, setzte ihn an ihrem Bauch an und pre�te an bis ich sie t�tete. Darauf sagte der Prophet (der Friede sei mit ihm); Oh seid Zeugen, f�r ihr Blut ist kein Rachegeld (Blutgeld) zu zahlen.
Ahadith:
Sunan Abu-Dawud; Buch 38Nummer 4349
Es erz�hlte Ali ibn Abu Talib:
"Eine J�din pflegte den Propheten (der Friede sei mit ihm) zu beleidigen und schlecht �ber ihn zu reden. Ein Mann w�rgte (strangulierte) sie, biss sie starb. Der Apostel Allah�s (der Friede sei mit ihm) erkl�rte dass f�r ihr Blut keine Entsch�digung zu zahlen sei."
Mit anderen Worten: Wer den Propheten (oder den Islam kritisiert) muss Angst haben, dass er/sie get�tet wird. Der M�rder geht straffrei aus. Das ist eine implizite Einschr�nkung der Meinungsfreiheit.
Artikel 20 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugeh�ren.Artikel 21 (1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der �ffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gew�hlte Vertreter teilzunehmen.(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu �ffentlichen �mtern in seinem Lande.(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage f�r die Autorit�t der �ffentlichen Gewalt; dieser Wille mu� durch periodische und unverf�lschte Wahlen mit allgemeinen und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oderin einem gleichwertigen Verfahren zum Ausdruck kommen.Artikel 22 Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Ma�nahmen und internationale Zusammenarbeit unter Ber�cksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genu� der f�r seine W�rde und freie Entwicklung seiner Pers�nlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.Artikel 23 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
Frauen haben im Islam nicht das Recht auf Arbeit. Sie brauchen die Erlaubnis ihres Vaters oder Ehemanns.(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn f�r gleiche Arbeit.(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen W�rde entsprechende Existenz sicher und die, wenn n�tig, durch andere soziale Schutzma�nahmen zu erg�nzen ist.(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.Artikel 24 Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vern�nftige Begrenzung der Arbietszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.Artikel 25 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschlie�lich Nahrung, Kleidung, Wohnung, �rztliche Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen F�hrsorge gew�hrleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidit�t, Verwittwung, Alter oder anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umst�nde.(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besindere Hilfe und Unterst�tzung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genie�en den gleichen sozialen Schutz.Artikel 26 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht mu� wenigstens in den Elementar- und Grundschule unentgeltlich sein; die h�heren Studien sollen nach Ma�gabe ihrer F�higkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Pers�nlichkeit und die St�rkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben. Sie soll Verst�ndnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religi�sen Gruppen f�rdern und die T�tigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens beg�nstigen.Koran 5/51. O die ihr glaubt! Nehmet nicht die Juden und die Christen zu Freunden.......Koran 5/55. Eure Freunde sind einzig Allah und Sein Gesandter und die Gl�ubigen, die das Gebet verrichten und die Zakat zahlen und Gott allein anbeten(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.Artikel 27 (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der K�nste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder k�nstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.Artikel 28 Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erkl�rung angef�hrten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden k�nnen.Artikel 29 (1) Jeder Mensch hat Pflichten gegen�ber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Pers�nlichkeit m�glich ist.(2) Jeder Mensch ist in Aus�bung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschr�nkungen unterworfen, die das Gesetz ausschlie�lich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rehcte und Freiheiten der anderen zu gew�hrleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der �ffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu gen�gen.(3) Rechte und Freiheiten d�rfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grunds�tzen der Vereinten Nationen ausge�bt werden.Artikel 30 Keine Bestimmung der vorliegenden Erkl�rung darf so ausgelegt werden, da� sich daraus f�r einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine T�tigkeit auszu�ben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erkl�rung angef�hrten Rechte und Freiheiten abzielen
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